Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 25 Schutz und Kosten der Wahl
Stand: 15.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/25#abs-1 (1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte nicht in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstands sowie für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/25#abs-2 (2) Die Kosten der Wahl trägt der Bund. Erforderliche Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 22 und 24 Absatz 1 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten § 46 Absatz 2 und § 51 Satz 2 entsprechend.
Wird zitiert von 181 Entscheidungen zu § 25 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 15.04.2003 – 1 A 3361/02.PVBZitiert von 4
- BVerwG, 23.10.2003 – 6 P 10.03Zitiert von 26
- VG Frankfurt am Main, 12.11.2012 – 22 K 1713/12.F.PV
- BVerwG, 24.02.2015 – 5 P 7/14Anfechtung einer Personalratswahl wegen Annahme einer zu großen Zahl zu wählender Mitglieder; AnfechtungsbefugnisZitiert von 24
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2013 – OVG 62 PV 27.12Zitiert von 1
- OVG NRW, 13.06.2013 – 20 A 190/13.PVB
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 10.09.2026 – 5 P 1.24Unzulässigkeit eines erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellten abstrakten Feststellungsantrags Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BAG, 07.05.2026 – 2 AZR 191/25 · Wartezeitkündigung - Vorfeldinitiator
- BVerwG, 22.05.2025 – 5 PA 3.24Wahlrecht von Beschäftigten dezentraler personalratsloser Organisationseinheiten des Bundesnachrichtendienstes zum örtlichen Personalrat der Zentrale beim Bundesnachrichtendienst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.